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Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

Bei Verwaltungsakten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie in richterrechtlichen Angelegenheiten, in denen die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, besteht die Möglichkeit des Widerspruchverfahrens als verwaltungsgerichtliches Vorverfahren. Für die Einlegung des Widerspruchs stehen im Rahmen der elektronischen Kommunikation folgende Zugangswege zur Verfügung:

  • E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Behördenpostfach
  • DE-Mail = Zertifizierter De-Mail Zugang

(auf die Ausführungen zum zertifizierten De-Mail-Zugang wird Bezug genommen)

Hinweis:
Zur wirksamen elektronischen Rechtsbehelfseinlegung ist die E-Mail an die
E-Mail-Adresse der Behörde zu versenden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. poststelle@stmj.bayern.de). Die entsprechenden Informationen hierzu ergeben sich aus dem erlassenen Bescheid.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs mittels einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist von Gesetzes wegen nicht zugelassen und entfaltet keine Wirkung.

Die bisherigen Kommunikationswege (schriftlich) per Brief oder Fax sind weiterhin möglich.

Wussten Sie eigentlich...

…dass bei den ordentlichen Gerichten in Bayern bereits über 150.000 elektronische Akten angelegt wurden?