Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth

Jva Bayreuth


Anschrift:

Markgrafenallee 49
95448 Bayreuth

Telefon: (0921) 805-0
Telefax: (0921) 805-219

Postanschrift:
Postfach 10 06 54
95406 Bayreuth

E-Mail:
poststelle.bt@jv.bayern.de

Datenschutzbeauftragte/-r:
datenschutz.bt@jv.bayern.de

Einzahlungen an Gefangene

BayernLB München
IBAN: DE 34700500000000024919
BIC: BYLA DE MM
Bst.: 7036 090 29 - 5

Auf dem Überweisungsformular ist bei Verwendungszweck anzugeben:

Name und Vorname des Gefangenen

Sondergeld 1 (früher Paketersatzeinkauf)

Sondergeld 2 (für medizinische Zwecke)

Eigengeld

Ohne Bezeichnung wird das Geld als Eigengeld gebucht.

Dreimal im Jahr kann der Gefangene vom Sondergeld 1 einkaufen: Ostern, Weihnachten und zu einem vom Gefangenen frei zu bestimmenden Zeitpunkt zu den jeweils festgesetzten Beträgen.

Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann anstelle des Weihnachts- oder Ostereinkaufs je ein Sondereinkauf zu einem anderen Zeitpunkt gestattet werden.

Das Sondergeld für Ostern und Weihnachten kann frühestens 8 Wochen vor den Terminen eingezahlt werden. Es muss vom Gefangenen innerhalb von 4 Wochen vor oder nach dem Termin für den Sondereinkauf beantragt werden; ansonsten wird es auf Eigengeld umgebucht und kann nicht mehr für den Sondereinkauf verwendet werden.

Geldzusendungen im Brief oder Bareinzahlungen sind unzulässig!

Besuchsinformationen

Allgemeines

Der Besuch ist für den Gefangenen ein wichtiger Kontakt zur Außenwelt. Wir freuen uns, dass Sie die damit verbundenen Umstände auf sich nehmen. Gleichzeitig ist der Besuch ein sehr sensibler Bereich und unterliegt strengen Vorschriften, deren Einhaltung unerlässlich ist.


Zu Besuch bei einem Gefangenen darf grundsätzlich nur kommen, wer in der Besucherkartei des Gefangenen eingetragen ist.

Alle Personen müssen das Besuchsanmeldeformular ausfüllen und entweder über den Gefangenen oder per Post der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth zuleiten. Ausgenommen sind nur Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Verlobte/r, die bereits vom Gefangenen beim Zugang als Besucher benannt werden.

Es folgt eine Überprüfung durch die zuständigen Vollzugsinspektoren und ggf. durch die Abteilungsleitung und die Polizei bei denjenigen Besuchern, die nicht hiervon ausgenommen sind. Angehörige im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB können ohne vorherige Überprüfung zum Besuch zugelassen werden. Der Vorgang der Überprüfung kann unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Der Gefangene informiert Sie auf dem Schriftweg über die Genehmigung oder Ablehnung.

Danach ist es möglich, einen Termin zu vereinbaren.

Untersuchungsgefangene unterliegen besonderen Bestimmungen. Für den Besuch kann neben der Genehmigung durch die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth auch noch ein Sprechschein erforderlich sein, der durch die Besuchsperson bei der zuständigen Justizbehörde anzufordern und spätestens beim Besuch vorzulegen ist. Auf diesem Sprechschein müssen alle Personen vermerkt sein, die zu dem Besuchstermin kommen möchten. Andere Besucher müssen abgewiesen werden. Eine polizeiliche Überprüfung vor dem ersten Besuch ist bei Vorliegen eines Sprechscheins nicht notwendig. Das o.g. Besuchsanmeldeformular kann auch beim ersten Besuch ausgefüllt und abgegeben werden.

Die Besucher werden gebeten, mindestens 30 Minuten vor dem Besuch anwesend zu sein.

Ein gleichzeitiger Besuch von mehr als drei Personen bei einem Gefangenen ist nicht möglich.
Es ist nicht zulässig, mehrere Gefangene gleichzeitig zu besuchen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, werden nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen.

Ledige Gefangene können bis zu 2 mal 60 Minuten pro Monat Besuch erhalten. Ein dritter Besuch durch den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner oder (bei nachgewiesenem gemeinsamem Wohnsitz vor der Haft) die/den Verlobte/n bzw. die/den Lebensgefährtin/ Lebensgefährten kann auf Antrag des Gefangenen gewährt werden.

Wenn es räumlich und zeitlich möglich ist, können auch Mehrfachbesuche gewährt werden. Dies ist bereits bei der Terminvereinbarung zu beantragen. An Besuchssamstagen und Besuchssonntagen werden aus Gründen der Gleichberechtigung keine Doppelbesuche durchgeführt. Ausnahmen können nur durch den zuständigen Abteilungsleiter genehmigt werden.

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Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung muss spätestens am Vortag des Besuches erfolgen.
Telefonisch ist dies unter der Nummer

0921 / 80 51 13

und zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 11:30 Uhr 
Dienstag bis Freitag: 13:00 bis 16:00 Uhr.

An den Besuchswochenenden auch Samstag und Sonntag von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr.

Bei der telefonischen Terminvereinbarung erhält nur derjenige Auskunft, der nachfolgende Angaben macht:


  • Name und Adresse des Anrufers,
  • Name und Geburtsdatum des Gefangenen.

Bei Untersuchungsgefangenen kann für den Besucher/die Besucherin ein gültiger Sprechschein der zuständigen Justizbehörde erforderlich sein.


Besuchsräume

In der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth gibt es verschiedene Besuchsräume. Der Besuchsraum I hat Platz für 4 Besuche pro Stunde, der Besuchsraum II mit einer halbhohen Ordnungsscheibe und Kameraüberwachung hat Platz für 2 Besuche pro Stunde.
In der Teilanstalt II sind ein Besucherraum für 2 Besuche pro Stunde sowie ein Besuchsraum mit einer kompletten Trennscheibe für 1 Besuch pro Stunde vorhanden.

Die Verteilung auf die verschiedenen Besuchsräume erfolgt nach der Eignung der Gefangenen, der Eignung der Besucher, Anordnungen der Anstaltsleitung oder zuständigem Richter und Staatsanwalt.


Wichtige Informationen

Jede Besuchsperson muss sich mit einem gültigen Ausweis oder Reisepass ausweisen. Ein Führerschein genügt dieser Anforderung nicht. Für Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde ausreichend.

Alkoholisierte oder unter Drogen stehende Personen werden nicht zum Besuch zugelassen.

Bei Besuchen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände übergeben oder übernommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Abteilungsleiters bzw. Vollzugsinspektors.

Jeder Gefangene darf bei jedem Besuch ein Erfrischungsgetränk sowie eine Tafel Schokolade erhalten. Diese können an den dafür vorgesehenen Automaten erworben werden.

Im Besucherwarteraum und in den Besuchsräumen besteht striktes Rauch- und Fotografierverbot. Zuwiderhandlungen werden mit Besuchsausschluss geahndet.

Die Besucherparkplätze befinden sich vor dem Werktor der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth. Vor dem Besuchereingang darf nicht geparkt werden.


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Anwälte

Letztmöglicher Einlass ist jeweils eine Stunde vor dem Ende der Besuchszeit. Es ist nicht möglich, über die Mittagszeit in der Anstalt zu verbleiben.

Da die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth nur über begrenzte Räumlichkeiten verfügt, ist eine telefonische Voranmeldung erforderlich, um übermäßige Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten zu vermeiden.

Bitte weisen Sie sich mit Ihrem Anwaltsausweis aus.

Laptop/Notebook/Tablet-PC/Handy

Das Mitbringen eines Laptops/Tablet-PC ist erlaubt. Dieses Gerät darf jedoch keinem Gefangenen überlassen werden. Es darf nicht möglich sein, mit dem Gerät eine Internetverbindung aufzubauen oder zu telefonieren.
Das Einbringen von Mobiltelefonen ist nicht gestattet.
Eine entsprechende Erklärung müssen Sie bei Ihrem ersten Besuch unterzeichnen.

Sprechscheine

Rechtsanwälte ohne nachgewiesene Verteidigereigenschaft benötigen für den Besuch eines Untersuchungsgefangenen einen Sprechschein.
Rechtsreferendare oder volljährige Praktikanten dürfen Sie begleiten. Besuchen Sie einen Untersuchungsgefangenen, ist ein Sprechschein für Ihre Begleitung unerlässlich. Ihre Begleitung benötigt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Dolmetscher

Benötigen Sie für den Besuch eines Untersuchungsgefangenen einen Dolmetscher, ist ebenfalls ein Sprechschein erforderlich, außer es handelt sich um einen öffentlich vereidigten Dolmetscher.


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Besuchszeiten

Besuchszeiten

Es gelten seit 09.06.2020 folgende Besuchszeiten:

Dienstag bis Freitag:

Uhrzeit von Uhrzeit bis
08:30 Uhr
09:30 Uhr
10:00 Uhr
11:00 Uhr
12:30 Uhr
13:30 Uhr
14:00 Uhr
15:00 Uhr
15:30 Uhr
16:30 Uhr

Samstag und Sonntag (jedes 1. und 3. Wochenende im Monat):

Uhrzeit von: Uhrzeit bis:
07:45 Uhr
08:45 Uhr
09:15 Uhr
10:15 Uhr
10:45 Uhr
11:45 Uhr
12:30 Uhr
13:30 Uhr
14:00 Uhr
15:00 Uhr

An den übrigen Samstagen und Sonntagen im Monat (jeweils 2. und 4. Wochenende) sowie an sonstigen gesetzlichen Feiertagen finden keine Besuche statt. Hiervon abweichende Sonderregelungen, insbesondere für Weihnachten, Ostern und Pfingsten, werden im Einzelfall bekannt gegeben.

In der Landwirtschaft (Haus J) gelten andere Besuchszeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag:

Uhrzeit von Uhrzeit bis
09:40 Uhr
10:40 Uhr
10:45 Uhr 11:45 Uhr
12:45 Uhr 13:45 Uhr

Freitag:

Uhrzeit von Uhrzeit bis
09:40 Uhr
10:40 Uhr
10:45 Uhr 11:45 Uhr

Die Besuchszeiten für Anwälte in der JVA St. Georgen-Bayreuth für Straf- und Untersuchungsgefangene sind wie folgt:

Montag bis Freitag:

Uhrzeit von Uhrzeit bis
08:00 Uhr
11:15 Uhr
12:30 Uhr
16:45 Uhr
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Briefverkehr

Ein Informationsblatt für Angehörige zum Briefverkehr kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Informationsblatt zum Briefverkehr

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Kurzübersicht

Die Kurzübersicht der Anstalt kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Kurzübersicht JVA St. Georgen-Bayreuth

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Hinweis für ehrenamtliche Betreuerinnen/Betreuer

Das Formular zur Fahrtkostenerstattung kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Fahrtkostenerstattung ehrenamtliche Betreuung Bayreuth

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Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Dritten durch die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Informationsblatt Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerber/innen durch die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Informationsblatt Bewerber/innen

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden der Arbeitsbetriebe können Sie folgendem Merkblatt entnehmen:

Merkblatt Datenschutz für Kunden

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lieferanten der Arbeitsbetriebe können Sie folgendem Merkblatt entnehmen:

Merkblatt Datenschutz für Lieferanten

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Drehgenehmigungen

Zuständiger Ansprechpartner für Drehgenehmigungen ist die Behördenleitung, erreichbar über die oben genannten Kontaktdaten.

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Aktuelle Stellenausschreibungen