Justizvollzugsanstalt Hof
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Sofern Sie die Einrichtung für Abschiebungshaft Hof kontaktieren möchten, klicken Sie bitte auf diesen Link: Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Anschrift:
Stelzenhofstraße 30
95032 Hof
Telefon: (09281) 7544-0
Telefax: (09281) 7544-100
Postanschrift:
Postfach 14 40
95013 Hof
E-Mail:
poststelle.ho<at>jv.bayern.de
Datenschutzbeauftragte/-r:
datenschutz.ho<at>jv.bayern.de
Jugendarrestanstalt Hof:
Frankenbergweg 7
95032 Hof
-
Bankverbindung der Justizvollzugsanstalt Hof:
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Kontoinhaber: Landesjustizkasse Bamberg
IBAN: DE 34 7005 0000 0000 0249 19
Swift-BIC: BYLADEMMXXX
Hinweis:
Bei Überweisungen ist in der Zeile „Vermerk“ noch Folgendes anzugeben:
7036 090 30-2, Name und Vorname des Gefangenen, Geburtsdatum soweit bekannt, zudem der Einzahlungsgrund, sofern die Überweisung für Zweckbindungen (wie z.B. Sondergeld, Paketersatzeinkauf usw.) gedacht ist. -
Aktuelle Informationen zum Besuch
1. Besucher von Strafgefangenen müssen zunächst vom Gefangenen selbst in einer Besucherliste eingetragen werden, danach erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt Hof eine Überprüfung mit Entscheidung über eine Besuchszulassung. Strafgefangene erhalten im Regelfall monatlich 3 x 60 min. Besuchszeit. Für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Gefangene mit nachweislich gemeinsamem Wohnsitz vor der Inhaftierung ist monatlich ein zusätzlicher 4. Besuch möglich. Bei Untersuchungsgefangenen, deren Besuchsgenehmigung der Justizvollzugsanstalt obliegt, gilt Entsprechendes.
2. Bei Untersuchungsgefangenen, deren Besuchsgenehmigung dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft obliegt, kann die Besuchsdauer-/häufigkeit abweichen. Ein Sprechschein des Gerichts/der Staatsanwaltschaft ist durch die Besuchsperson(en) vorzulegen.
Generell müssen alle Besucher bei Zutritt in der Justizvollzugsanstalt Hof einen gültigen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass) vorlegen.
3. Die derzeit geltenden Besuchszeiten entnehmen Sie bitte der gesonderten Rubrik „Besuchszeiten“.
- 3.1. An Sonn- und Feiertagen findet kein Besuch statt.
- 3.2. Je Besuch können bis zu 3 Besucher gleichzeitig zugelassen werden.
- 3.3. Terminvergabe: Eine Terminvergabe für den Besuch erfolgt vorerst ausschließlich mittels telefonischer Voranmeldung. Anmeldezeiten und Telefonnummer finden Sie unter "Besuchszeiten".
- 3.4. Einlasszeiten: Es wird empfohlen, vor jeweiligem Besuchsbeginn rechtzeitig vor Ort zu sein.
- 3.5. Besucherraum-Zuweisung: Sollte der „Besucherraum 1“ zur gewünschten Besuchszeit bereits voll belegt sein, kann der Besuch mit Einverständnis der Besucher und des Gefangenen sowie bei Vorhandensein eines freien Platzes auch im Trennscheibenbesucherraum durchgeführt werden.
4. Um Infektionsrisiken bestmöglich zu verringern, sind bei der Gewährung von Besuchen folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- 4.1. Aktuelles Antigen-Schnelltest- oder PCR-Test-Zertifikat
Zum Besuch bei Gefangenen zugelassen werden dürfen nur Personen, die - unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus – ein aktuelles negatives Antigen-Schnelltest-Zertifikat einer anerkannten Teststelle vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Alternativ dazu ist auch ein PCR-Testergebnis-Zertifikat möglich, jedoch nicht älter als 48 Stunden.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schüler/innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches unterliegen. Als Nachweis ist ein gültiger Schülerausweis vorzulegen. Generell reicht ein Selbsttest-Ergebnis für eine Besuchszulassung nicht aus. - 4.2. Personen, die die Einrichtung aus dienstlichem Interesse betreten müssen/wollen, zählen nicht als Besucher in diesem Sinn (vgl. Nr. 4.1.), soweit sie geimpft oder genesen sind (mit Genesenennachweis < 91 Tage gem. § 22 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG i.d.F. v. 19.03.22). Nichtgeimpfte Personen mit dienstlichem Auftrag müssen mit Betreten der Justizvollzugsanstalt Hof ein aktuelles Testzertifikat vorlegen (vgl. Nr. 4.1, Satz 1).
- 4.3. Altersabhängige Masken-Tragepflicht
Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen eine FFP-2-Maske tragen.
Kinder vom 6. bis einschließlich 15. Lebensjahr tragen eine medizinische Maske.
Kinder unter 6 Jahren benötigen keine Maske. - 4.4. Jede(r) Besucher(in) muss das im Eingangsbereich bereitstehende Desinfektionsgerät benutzen.
- 4.5. Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m ist im gesamten Anstaltsbereich einzuhalten.
- 4.6 Neu angekommene Gefangene befinden sich in der Regel zunächst in sog. „Zugangstrennung“ und dürfen deshalb frühestens ab dem 11. Tag und nach erfolgter „Freitestung“ besucht werden.
Die Justizvollzugsanstalt Hof bedankt sich für die gegenseitige Rücksichtnahme und das Verständnis hinsichtlich der vorgenannten Maßnahmen, die letztlich dem gesundheitlichen Wohl aller dienen.
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Besuchszeiten
1. Eine Terminvergabe für den Besuch erfolgt ausschließlich mittels telefonischer Voranmeldung unter der Telefon-Nr. 09281 – 75 44-102 von montags bis freitags in der Zeit von 7:30 – 11:30 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr. Bereits bei Besuchsanmeldung ist die Anzahl der Besucher anzugeben.
2. "Samstagsbesuch" bei im Haus 1 (= geschlossener Vollzug) untergebrachten Gefangenen ist mit Ausnahme des jeweils letzten Samstages im Monat an allen anderen Wochenenden möglich.
3. "Samstagsbesuch" bei im Haus 2 (= offener Vollzug) untergebrachten Gefangenen ist jeweils nur am letzten Samstag im Monat möglich.
4. Der "Samstagsbesuch" muss bis spätestens Mittwoch, 16.00 Uhr, vor dem beabsichtigten Besuchswochenende angemeldet sein, sonst kann er nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Die Besuchszeiten lauten wie folgt:
Wochentag Uhrzeit von Uhrzeit bis Montag bis Freitag
vormittags
07:45 Uhr
09:00 Uhr
10:15 Uhr
08:45 Uhr
10:00 Uhr
11:15 Uhr
nachmittags
13:00 Uhr
14:15 Uhr
14:00 Uhr
15:15 Uhr
Samstag nur vormittags
08:30 Uhr
09:45 Uhr
11:00 Uhr
09:30 Uhr
10:45 Uhr
12:00 Uhr
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Die Kurzübersicht der JVA Hof kann unter folgendem Link abgerufen werden: Kurzübersicht JVA Hof
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Zuständiger Ansprechpartner für Drehgenehmigungen ist die Behördenleitung, erreichbar über die oben genannten Kontaktdaten.
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