2. Elektronische Zugangswege
Die elektronische Kommunikation mit der Justiz ist über die nachfolgenden Zugangswege möglich:
- beA = besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- beN = besonderes elektronisches Notarpostfach
- EGVP mit QES = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach mit qualifizierter elektronischer Signatur
HINWEIS: Grundsätzlich muss der Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format eingereicht werden. Zudem muss der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Bloße Eingaben im Freitextfeld der Webanwendung sind formunwirksam.
Eine Ausnahme gilt gem. § 11 ERVV bei Dokumenten, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden und die nicht schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. In diesen Fällen sollen gleichwohl die Vorgaben des § 2 ERVV eingehalten werden (u.a. PDF-Format). Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor.
Um mit den Gerichten kommunizieren können, muss das De-Mail-Postfach in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Die De-Mail Adressen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in dem öffentlichen Verzeichnisdienst im Sinne des § 7 des De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 hinterlegt.
HINWEIS: Grundsätzlich muss der Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format eingereicht werden. Bloße Eingaben im Nachrichtenfeld der De-Mail sind in der Regel formunwirksam.
Eine Ausnahme gilt gem. § 11 ERVV bei Dokumenten, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden und die nicht schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. In diesen Fällen sollen gleichwohl die Vorgaben des § 2 ERVV eingehalten werden (u.a. PDF-Format). Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor.
Die einfache E-Mail ist in Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht als elektronischer Übermittlungsweg zugelassen. Eingaben per E-Mail sind formunwirksam.