Amtsgericht Neu-Ulm
31.01.2011

Bayern startet Pilotprojekt zur Mobilfunkunterdrückung in Justizvollzugsanstalten mit "IMSI-Catchern"

Heimliche Handykommunikation von Gefangenen stellt Justizvollzugsanstalten bundesweit vor Sicherheitsprobleme. Bayern setzt nun in einem Pilotversuch als erstes Bundesland sogenannte IMSI-Catcher ein, um unerlaubten Mobilfunkverkehr zu unterdrücken. Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Wenn Gefangene auf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten eingeschmuggelte Handys benutzen, gefährdet das die innere und äußere Sicherheit der Anstalten und birgt die Gefahr weiterer Straftaten aus der Haft heraus. Ich habe mich deshalb schon immer dafür stark gemacht, unerlaubten Mobilfunk in den Anstalten zu bekämpfen. Bayern hat auf meine Initiative hin Anfang 2008 eine gesetzliche Grundlage für die Unterdrückung von unerlaubtem Mobilfunkverkehr auf dem Gelände von Strafanstalten geschaffen."

IMSI-Catcher simulieren die Basisstation eines Netzbetreibers. Mobiltelefone, die Verbindungen aufbauen wollen, loggen sich bei der simulierten Basisstation ein. Erlaubte Kommunikation, wie beispielsweise Gespräche der Anstaltsleitung mit dem Diensthandy, leitet der IMSI-Catcher unmittelbar weiter. Werden Handys aber als unerlaubt eingestuft, wird die Verbindung zum Netzbetreiber gezielt unterbunden. Merk: "Damit steht uns eine "intelligente" Technik zur Verfügung, mit der die unzulässige Kommunikation zuverlässig und konsequent unterdrückt wird. Gleichzeitig werden wichtige Kommunikationswege innerhalb der Anstalt, wie z. B. Personen-Notsignal-Anlagen, nicht beeinträchtigt und der Mobilfunkverkehr außerhalb der Anstalt nicht gestört. In einem bundesweit ersten Pilotprojekt statten wir zunächst zwei Strafanstalten des bayerischen Justizvollzugs mit der Technik aus. Damit werden unsere Anstalten noch sicherer."

Hintergrund:

Mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) hat Bayern die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterdrückung von Mobilfunkkommunikation auf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten, in denen Strafhaft, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung vollzogen wird, geschaffen:

Nach Art. 35 Abs. 3 BayStVollzG darf die Anstalt unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. Der Mobilfunkverkehr außerhalb der Anstalt darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

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