Amtsgericht Neu-Ulm
14.01.2026

Freistaat Bayern einigt sich mit Manfred Genditzki auf Gesamtvergleich / Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.310.000 Euro / Staatsministerium der Justiz sieht rechtspolitischen Handlungsbedarf bei Entschädigungsregeln

Der Freistaat Bayern hat sich mit Manfred Genditzki auf einen Gesamtvergleich über alle Ansprüche aus seiner Verurteilung, seiner Haft und aus dem Wiederaufnahmeverfahren geeinigt. Insgesamt zahlt der Freistaat Bayern unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Beträge 1.310.000 Euro Entschädigung an Herrn Genditzki. Damit wurden die beiden bisher am Landgericht München I anhängigen Verfahren einvernehmlich beendet. Am 17. Januar 2012 hatte das Landgericht München II Herrn Genditzki wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens hat das Landgericht München I Herrn Genditzki am 7. Juli 2023 freigesprochen.

Das Staatsministerium der Justiz und die Prozessbevollmächtigte von Herrn Genditzki, Frau Rechtsanwältin Regina Rick, begrüßen, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Bei der Gesamthöhe der finanziellen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass diese teilweise zu versteuern ist und dass Herr Genditzki auch Verbindlichkeiten, darunter Anwaltshonorare, zu begleichen hat.

Es ist eine unerträgliche Vorstellung für jeden Menschen, dass er zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Rechtsprechung bedeutet eine enorme persönliche Verantwortung. Jeder, der diese Verantwortung trägt, muss sich dessen bewusst sein und ihr bestmöglich gerecht werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine Entscheidung auf Indizien beruht, die im Rahmen einer komplexen richterlichen Bewertung zu würdigen sind.

Die Aufarbeitung des Falles Genditzki war wegen der hieraus zu ziehenden generellen Lehren auch Aufgabe des Staatsministeriums der Justiz. Das Staatsministerium der Justiz darf dabei wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit weder gerichtliche Verfahren überprüfen noch gerichtliche Entscheidungen abändern oder aufheben und bewertet diese auch nicht. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Aufarbeitung des Falles durch Auswertung der Akten des gesamten Verfahrens hat wichtige Erkenntnisse für die Zukunft erbracht:

  • Vor dem Hintergrund der Herausforderungen und Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens wurde die Zuständigkeit für Wiederaufnahmefälle bei den Staatsanwaltschaften in Bayern gebündelt. Jede Staatsanwaltschaft hat seit dem 1. Juni 2024 ein Sonderdezernat für die Bearbeitung von Wiederaufnahmeanträgen eingerichtet. Durch die Befassung mit einer höheren Zahl von Wiederaufnahmeverfahren kann dort mehr Erfahrung und Expertise angesammelt werden.

  • Bei den regelmäßigen Dienstbesprechungen mit der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis werden das Thema Sachverständigenauswahl, insbesondere auch in Fällen, in denen zu einer entscheidenden Beweisfrage mehrere Gutachten aus unterschiedlichen Fachgebieten in Betracht kommen, und das Wiederaufnahmerecht verstärkt erörtert.

  • Aspekte wie Kritik- und Fehlerkultur, Selbstverständnis und Berufsethos sind eine Daueraufgabe der Justiz und bereits Gegenstand des umfangreichen Fortbildungsangebotes für bayerische Justizangehörige. Aufgrund der Erkenntnisse in diesem Fall wurde das Thema "Wiederaufnahmeverfahren" mit einer eigenen Veranstaltung im Fortbildungsprogramm der bayerischen Justiz integriert.

  • Bereits im Jahr 2022 hat die bayerische Justiz für den Fall einer Entlassung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens ein Konzept zur Unterstützung der Betroffenen entwickelt.

Das Staatsministerium der Justiz sieht auch aufgrund des Falles Genditzki Reformbedarf beim Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

  • Die aktuelle Regelung im Bundesrecht zur Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft in der Haft ist aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unangemessen. Die Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft in der Haft sollte nach einem in der letzten Legislaturperiode vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz) zukünftig entfallen. Der Gesetzentwurf wurde jedoch nicht mehr verabschiedet. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz unterstützt diese Forderung auch weiterhin.

  • Darüber hinaus sieht das Bayerische Staatsministerium der Justiz Änderungsbedarf bei den Regelungen zur finanziellen Wiedergutmachung im StrEG. Losgelöst vom Fall Genditzki fasste der Bundesrat bereits im Juni 2018 auf Initiative Bayerns eine Entschließung "Für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen". Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des StrEG am 8. Oktober 2020 wurde der pauschale Entschädigungsbetrag für einen immateriellen Schaden aufgrund zu Unrecht erlittener Haft von 25 Euro auf 75 Euro je Hafttag angehoben (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG). Zur Stärkung des Genugtuungs- und Anerkennungsgedanken unterstützt Bayern eine Erhöhung der Pauschale für die immaterielle Entschädigung nach § 7 Abs. 3 StrEG von derzeit 75 Euro auf 100 Euro pro Hafttag.

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?