Amtsgericht Neu-Ulm
11.01.2007

Justizministerin Dr. Beate Merk "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind nach wie vor der beste Weg, um über sein Schicksal bei unheilbarer Krankheit zu bestimmen !"

Die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk hat heute darauf hingewiesen, dass entgegen Berichten in der Presse über spektakuläre Einzelfälle, in denen einer Patientenverfügung zunächst keine Folge geleistet wurde, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nach wie vor der sicherste Weg sind, um über sein Schicksal bei unheilbarer Krankheit, die zu einem Verlust der Verständigungsmöglichkeiten führt, zu bestimmen. Zugleich forderte sie eine gesetzliche Regelung, um Zweifel über die Rechtslage zu beseitigen. "Mit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht stehen jedermann gute Mittel zur Verfügung, um Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er durch eine schwere Krankheit nicht mehr in der Lage ist, über sich selbst und insbesondere über Vornahme oder Unterlassen medizinischer Behandlungen zu bestimmen", so Merk. Mit der Patientenverfügung können unmittelbar Vorkehrungen für diesen Fall gegenüber dem behandelnden Arzt getroffen werden. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Person des Vertrauens zum rechtlichen Vertreter bestellt werden; damit wird sogar eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete rechtliche Betreuung überflüssig. Textvorschläge für diese Verfügungen werden beispielsweise vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz in der Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" zur Verfügung gestellt.

In jüngster Zeit war gelegentlich über Fälle berichtet worden, in denen die Patientenverfügungen von den Beteiligten nicht befolgt wurden. "Hierdurch ist in der Bevölkerung eine gewisse Unsicherheit entstanden", so Merk. "Dafür besteht aber kein Grund: Eine wirksame Patientenverfügung ist für den Arzt bindend", so Merk. Die Patientenverfügung ist die wichtigste Grundlage für die Ermittlung des Patientenwillens, wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann. Sie ist zugleich Handlungsanweisung für den rechtlichen Vertreter des Patienten, der den in der Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillen im Falle der Handlungsunfähigkeit des Patienten umzusetzen hat. Das schließt es allerdings nicht aus, dass z.B. zwischen Arzt und rechtlichem Vertreter des Patienten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Patientenverfügung oder die Indikation bestimmter medizinischer Maßnahmen bestehen. "Auch wenn Ärzte hier vorsichtig sind, wofür ich im Einzelfall großes Verständnis habe, und es deshalb zu Meinungsverschiedenheiten kommt, ist die Patientenverfügung aber keineswegs wirkungslos: Dann entscheidet nämlich das Vormundschaftsgericht, und für dieses macht es einen - im Regelfall entscheidenden - Unterschied, ob eine Patientenverfügung vorliegt oder nicht. Gibt es nämlich keine Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt, im Zweifel die medizinische Behandlung fortgesetzt werden." Der Patient ist also heute keinesfalls schutzlos gestellt.

"Allerdings zeigt die verständliche Verunsicherung unter den Beteiligten, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der jetzt schon geltenden Wirkungen der Patientenverfügung, die wir seit langem fordern, aus Gründen der Rechtssicherheit dringend notwendig ist. Wir müssen uns aber dabei angesichts der berechtigten Erwartungen der Menschen davor hüten, mit einer gesetzlichen Regelung hinter der geltenden Rechtslage zurückzubleiben."

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