Amtsgericht Neu-Ulm
03.12.2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Sorgerecht lediger Väter - Justizministerin Merk: "Das Kindeswohl muss nach wie vor an oberster Stelle ste-hen!"

Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit seiner heutigen Entscheidung die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Nach bisheri-ger Rechtslage haben unverheiratete Väter ohne die Zustimmung der Mutter keine Möglichkeit, gemeinsam oder alleine das Sorgerecht zu erhalten. Das verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Zwar kann das Urteil noch vor die Große Kammer des Gerichtshofes gebracht werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nunmehr Gedanken machen, wie man das Sorgerecht lediger Väter stärken kann, ohne dass dies auf Kosten der Kinder geht! Denn ich sage ganz deutlich: an erster Stelle steht uneingeschränkt das Wohl des Kindes! Der Kontakt zwischen Vater und Kind ist schon durch das Umgangsrecht gewähr-leistet. Wenn aber ein Vater das gemeinsame Sorgerecht ausüben will und dies dem Kindeswohl entspricht, sollten Väter die Möglichkeit dafür haben."

Merk weiter: "Oberste Leitlinie muss das Interesse des Kindes sein! Ich halte daher nichts von einer generellen Regelung, wonach ledige Väter grundsätz-lich ein gemeinsames Sorgerecht erhalten sollen. Single-Vätern soll das Sor-gerecht zustehen können, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Also bei-spielsweise dann, wenn das Kind bereits eine enge Verbindung zum Vater hat, und er seine Vaterschaft sehr ernst nimmt. Die Anerkennung der Vater-schaft wird hier als eine Voraussetzung zu fordern sein. Nur wenn diese Vor-aussetzungen vorliegen, soll der Vater auch mitentscheiden dürfen, wo das Kind lebt oder zur Schule geht. Keinesfalls aber dürfen Streitigkeiten und Kon-flikte des nichtehelichen Verhältnisses der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Denn Kinder brauchen für ihre Entwicklung geordnete und harmonische Lebensverhältnisse. Sie haben sich die Familienverhältnisse nicht ausgesucht. Der Gesetzgeber muss hier sehr behutsam vorgehen, damit gerichtliche Auseinandersetzungen zu Lasten der Kinder nicht vorprogram-miert werden"

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