Amtsgericht Neu-Ulm
03.08.2012

Bayerns Justizministerin Merk: "Schutz des Lebens hat für mich oberste Priorität! Bayern steht nicht für eine erweiterte Straffreiheit, sondern ganz im Gegenteil für ein Verbot jeglicher Form der organisierten Sterbehilfe!"

Anlässlich der von Missverständnissen geprägten aktuellen Debatte um den Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk heute klargestellt, dass Bayern keinesfalls für eine erweiterte Straffreiheit bei der Sterbehilfe steht.

Merk: "Ganz im Gegenteil: Ich setze mich schon seit langem dafür ein, dass wir nicht nur der gewerbsmäßigen, sondern auch der sonstigen organisierten Sterbehilfe endlich einen Riegel vorschieben!"

Der Entwurf des BMJ erfasst nur die gewerbsmäßige Sterbehilfe, also Sterbehilfe, mit der eine fortlaufende Einnahmequelle geschaffen werden soll. Jegliche sonstige organisierte Form der Sterbehilfe ist nicht erfasst. Merk: "Das ist das große Manko am Entwurf des Bundesjustizministeriums! Gerade die Gewerbsmäßigkeit wird aber in der Praxis schwer nachzuweisen sein. Geschäfte mit dem Tod verstoßen gegen Grundwerte unser humanen Gesellschaft und müssen künftig endlich strafbar sein! Der Entwurf des Bundesjustizministeriums geht mir daher nicht weit genug!"

Die Ministerin weiter: "Bei einem solch wichtigen Thema wie der Sterbehilfe bringt sich Bayern natürlich aktiv in das Gesetzgebungsverfahren ein. Mein Haus hat deshalb die Praxis zum Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin angehört und das Ergebnis der Praxisanhörung dem Bundesjustizministerium auch mitgeteilt. Dieses Ergebnis der Praxisanhörung hat das Bundesjustizministerium zum Anlass genommen, sich auch mit der besonderen emotionalen Zwangslage zu befassen, in der sich gerade enge Angehörige eines Suizidwilligen befinden und ihm Beistand leisten. Eine solche Diskussion ist wichtig!"

Nach deutschem Strafrecht ist derzeit die eigenverantwortliche Selbsttötung ebenso straflos wie deren Versuch oder die Teilnahme daran. Nach derzeitiger Rechtslage macht sich ein gewerblicher Sterbehelfer, der (lediglich) das Mittel zur eigenverantwortlichen Selbsttötung zur Verfügung stellt, in Deutschland nicht wegen eines Tötungsdelikts strafbar. Ebenso wenig strafbar macht sich ein Angehöriger oder sonstiger Dritter, der den Sterbewilligen bei der Inanspruchnahme eines solchen gewerblichen Sterbehelfers unterstützt.

Merk stellte klar, dass es deshalb nicht darum geht, den bisherigen strafrechtlichen Lebensschutz aufzuweichen, sondern im Gegenteil darum, diesen zu verstärken. Merk: "Bisher gibt es keinen strafrechtlichen Schutz gegen gewerbsmäßige und organisiert handelnde Sterbehelfer. Das muss geändert werden und darum geht es im Kern. Wir wollen nicht weniger sondern mehr Lebensschutz."

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