Amtsgericht Neu-Ulm
03.07.2020

Gemeinsamer Gesetzentwurf von Bayern und NRW im Bundesrat erfolgreich / Freistaat treibt mit NRW weitergehende Reform des Verkehrsstrafrechts voran

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung einem gemeinsam von Bayern und NRW erstellten Gesetzesentwurf zur Reform des Verkehrsstrafrechts zugestimmt. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Ich freue mich sehr, dass die Länderkammer die Schutzlücke bei gefährlichen Verkehrseingriffen mit Todesfolge schließen möchte."

Auch auf Forderungen aus Bayern und NRW hin hat der Bundesgesetzgeber bereits 2017 die Beteiligung an verbotenen Autorennen unter Strafe gestellt. Ziel des aktuellen Gesetzentwurfs ist es, einen Widerspruch bei gefährlichen Eingriffen in den Verkehr zu beseitigen. Eisenreich: "Es geht dabei um Taten, bei denen der Täter z.B. Holzscheite auf die Fahrbahn wirft oder ein Drahtseil über die Straße spannt." Die Ungereimtheit im Gesetz: Wer dadurch eine schwere Gesundheitsbeschädigung herbeiführt, dem droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wer aber den Tod eines Menschen verursacht, muss lediglich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Dies gilt, wenn dem Täter nur ein Gefährdungsvorsatz und kein Körper- oder Tötungsvorsatz nachzuweisen ist. Der Gesetzentwurf aus Bayern und NRW sieht für beide Fälle den gleichen erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Für den bayerischen Justizminister ist die Initiative aber nur die erste Etappe für eine grundlegende Reform des Verkehrsstrafrechts, die der Freistaat zusammen mit NRW anstoßen möchte. Eisenreich: "Das deutsche Verkehrsstrafrecht stellt für bestimmte Fälle bislang keine ausreichende Sanktion zur Verfügung. Das hat auch der Fall eines stark betrunkenen Autofahrers gezeigt, der Anfang des Jahres in Südtirol in eine Gruppe deutscher Skiurlauber gerast war und sieben Menschen in den Tod riss. In Italien droht ihm eine langjährige Haftstrafe." Bei Trunkenheitsfahrten mit Todesfolge sieht das geltende Gesetz in Deutschland nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Eisenreich: "Das muss geändert werden. Unangemessen milde Strafen stehen in keinem Verhältnis zu den dramatischen Folgen für die Hinterbliebenen der Opfer." Bayern werde mit NRW Vorschläge zur Diskussion stellen.

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf sieht vor, für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen denselben Strafrahmen zu eröffnen, der bislang nur für lediglich gesundheitsbeeinträchtigende Folgen (schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) vorgesehen ist. Dazu soll in dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB) die qualifizierte Strafandrohung des § 315 Abs. 3 StGB auch auf die Verursachung des Todes erstreckt werden. Über die bereits bestehende Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB findet diese Strafschärfung auch für die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Anwendung

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